Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 383
§ 383 – Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, Erstattungs- oder Vergütungsansprüche entgegen einer bestimmten Regelung zu erwerben.
- Diese Regelung bezieht sich auf § 46 Absatz 4 Satz 1.
- Wer gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig.
- Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 50.000 Euro betragen.
- Es handelt sich um eine finanzielle Sanktion.