Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 383

§ 383 – Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, Erstattungs- oder Vergütungsansprüche entgegen einer bestimmten Regelung zu erwerben.
  • Diese Regelung bezieht sich auf § 46 Absatz 4 Satz 1.
  • Wer gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig.
  • Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 50.000 Euro betragen.
  • Es handelt sich um eine finanzielle Sanktion.